Fluggastrechte – Flugverspätung, Nichtbeförderung, Flugannullierung

Fluggastrechte – Flugverspätung, Nichtbeförderung, Flugannullierung

Machen Sie Ihre Rechte bei Flugausfällen und/oder Verspätungen sowie bei Verweigerung der Beförderung nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union geltend!

I. Anwendungsbereich der Verordnung:

Seit 17.02.2005 gilt in der Europäischen Union die sogenannte Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Flüge, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (sowie Island und Norwegen) angetreten werden. Darüber hinaus können sich aus der Fluggastrechteverordnung ergebende Ansprüche aber auch dann eingefordert werden, wenn Sie einen Flug aus einem „Drittstaat“ antreten, aber in die EU, Island oder Norwegen fliegen und gleichzeitig der Flug mit einer in der EU bzw. in Island oder Norwegen ansässigen Fluggesellschaft erfolgt.

II. Regelungsgegenstand:

Die genannte Verordnung regelt die Ansprüche der Verbraucher bei Verspätung, Annullierung des Flugs und Verweigerung der Beförderung.

Unter einer Verweigerung der Beförderung wird verstanden, wenn einem Passagier trotz gültigem Ticket und gültigen Reisedokumenten und rechtzeitigem Eintreffen (nach Vorgabe in den Buchungsunterlagen – mangels Vorgabe spätestens 45 Minuten vor dem geplanten Abflug) am Check-In Schalter die Beförderung verweigert wird. In der Praxis kommt eine Verweigerung der Beförderung insbesondere bei „Überbuchungen“ vor.

Eine Flugannullierung bedeutet, dass ein gebuchter Flug gänzlich entfällt. Keine Flugannullierung liegt bei bloßer Verspätung vor.

III. Ihre Rechte:

1. Flugverspätung:

Bei einer Flugverspätung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Entschädigung) nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Zunächst ist Voraussetzung, dass die EU-Fluggastrechteverordnung überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. Pkt. I.). Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob die Verspätung der „Sphäre“ der Fluggesellschaft zuzurechnen ist oder ob sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline gelegen sind. Unter außergewöhnliche Umstände fallen etwa die Sperre eines Flughafens, schlechtes Wetter, Blitzschläge oder Streiks. Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre, sodass unter Umständen trotz außergewöhnlicher Umstände ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen kann.

Im Jahr 2009 sowie bei nachfolgenden Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei einer Flugverspätung von über drei Stunden eine Entschädigung gemäß Artikel 7 der bereits mehrfach genannten Verordnung zusteht. Wesentlich ist, dass der Passagier sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Entscheidend ist also immer, somit auch bei Anschlussflügen, die Ankunftszeit am Endziel.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugdistanz. Die Flugdistanz ist dabei nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km besteht ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von EUR 250,00, bei einer Flugstrecke bis zu 3.500 km haben Sie Anspruch auf Bezahlung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 400,00 und bei einer Flugdistanz von mehr als 3.500,00 km haben Sie einen Anspruch auf Bezahlung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 600,00.

Neben dem Entschädigungsanspruch hat Sie die Fluglinie mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Möglichkeit der Telekommunikation eingeräumt wird.

Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, anstatt der späteren Beförderung die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern.

2. Flugannullierung:

Bei einem Flugausfall kommt Ihnen ein Wahlrecht zu. Entweder Sie fordern die Rückerstattung des Ticketpreises oder entscheiden sich für eine alternative Beförderung zum Endziel. Bei Annullierung eines Anschlussflugs haben Sie auch das Recht auf einen kostenlosen Rückflug zum Abflugsort.

Darüber hinaus haben Sie grundsätzlich auch bei der Flugannullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (vgl. Pkt. III. 1.) und diverse Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke. Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Kalendertag, muss Ihnen die Fluglinie grundsätzlich auch ein kostenloses Hotelzimmer zur Verfügung stellen, wobei auch die Kosten für den Transport zum Hotel von der Fluglinie zu übernehmen sind.

3. Verweigerung der Beförderung:

Auch bei der „Nichtbeförderung“ durch die Fluggesellschaft besteht der bereits dargestellte Anspruch auf eine Entschädigung. Im Falle einer Überbuchung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen entsprechende Gegenleistung auf ihre Plätze verzichten.

Des Weiteren haben Sie wie bei einer Flugannullierung das Wahlrecht, entweder die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern oder auf eine alternative Beförderung zum Endziel zu bestehen. Bei Annullierung eines Anschlussflugs haben Sie auch das Recht auf einen kostenlosen Rückflug zum Abflugsort.

Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Kalendertag, muss Ihnen die Fluglinie grundsätzlich auch ein kostenloses Hotelzimmer zur Verfügung stellen, wobei auch die Kosten für den Transport zum Hotel von der Fluglinie zu übernehmen sind. Die Fluggesellschaft ist ebenfalls verpflichtet, Ihnen Getränke und Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen.

4. Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

Die Ansprüche sind unabhängig von der Buchung bei der ausführenden Fluggesellschaft („operated by“) geltend zu machen. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es unbedingt erforderlich, dass Sie alle Rechnungen und Belege in Zusammenhang mit den sich ergebenden Mehraufwendungen sowie sämtliche Buchungsunterlagen aufbewahren und alle relevanten Vorgänge dokumentieren.

Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrem konkreten Sachverhalt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung samt anderer etwaiger Ansprüche besteht. Da Fluggesellschaften auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen erfahrungsgemäß häufig in keinster Weise reagieren, setzen wir Ihre Ansprüche notwendigenfalls auch gerichtlich durch. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

© Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.

Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.

OGH 29.4.2019, 2 Ob 200/18b

OGH 29.4.2019, 2 Ob 200/18b

Achtung beim Liegenschaftskaufvertrag – mündlicher Vertragsabschluss möglich und bindend!!

Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof (kurz: OGH) erneut bestätigt, dass auch beim Liegenschaftskauf (also in der Praxis im Wesentlichen bei Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses) grundsätzlich schon dann ein für beide Vertragsteile (Verkäufer und Käufer) voll verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, wenn auch bloß mündlich eine Einigung über Kaufgegenstand (Wohnung oder Haus) und Kaufpreis erzielt wird. Dies gilt sogar dann, wenn Nebenpunkte (Zeitpunkt der Übergabe, Gewährleistungsregelungen etc.) im Zuge der Verkaufsgespräche keinerlei Thema waren. Anderes gilt nur dann, wenn eine Vereinbarung über Nebenpunkte ausdrücklich vorbehalten wurde.

Wesentlich ist auch, dass die Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde (der eigentliche Kaufvertrag) grundsätzlich keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der bereits (mündlich) erzielten Einigung ist. Beim Kaufvertrag handelt es sich „lediglich“ um die für das Grundbuch notwendige Urkunde.

In der Praxis ist bei den Verhandlungen über eine Liegenschaftstransaktion daher penibel darauf zu achten, welche Zusagen mündlich gemacht werden. Es ist daher zu empfehlen, bereits in diesem Anfangsstadium eine anwaltliche Vertretung zur Beratung beizuziehen. Für eine solche stehen wir selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch ausdrücklich auf folgendes Hinweisen: In der Praxis ist es nahezu ausnahmslos üblich, vor Unterfertigung eines Kaufvertrags ein sogenanntes Kaufanbot (welches in der Praxis häufig von einem Immobilienmakler vorbereitet wird) abzugeben. Dabei ist zu beachten, dass bereits durch Annahme dieses Kaufanbots durch den Verkäufer im Normalfall eine sogenannte Punktation (§ 885 ABGB) entsteht. Eine Punktation liegt vor, wenn die Parteien sich schriftlich über den wesentlichen Inhalt des Rechtsgeschäfts einigen, für einen späteren Zeitpunkt aber die Errichtung einer förmlichen Urkunde (regelmäßig ein Kaufvertrag) ins Auge fassen, in der die Einzelheiten geregelt bzw die Vereinbarung konkretisiert werden soll. Diese Punktation wirkt unmittelbar verbindlich.

Daraus folgt, dass bereits mit Unterfertigung des Kaufanbots durch den Verkäufer eine verbindliche vertragliche Vereinbarung entsteht, wobei ein einseitiger Rücktritt grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Dabei ist weiters zu beachten, dass auch der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers bereits zu diesem Zeitpunkt entsteht. Bei Abgabe oder Gegenzeichnung eines Kaufanbots ist daher besondere Vorsicht geboten. Ein „einseitiges“ Abgehen von den Vorgaben und Regelungen des Kaufanbots ist in weiterer Folge grundsätzlich nicht mehr möglich. Lassen Sie daher das Kaufanbot vor Abgabe unbedingt von einem Rechtsanwalt prüfen. Wir übernehmen diese Prüfung samt allfälliger Überarbeitung und Ergänzung des Kaufanbots für Sie natürlich sehr gerne.

© Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.

Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

Gelegenheitsvermittler nicht an die Provisionshöchstgrenzen gemäß § 15 Abs 2 ImmMV gebunden! Namhaftmachung reicht zur Begründung der Verdienstlichkeit beim Gelegenheitsvermittler nicht aus.
Die sogenannte Immobilienmaklerverordnung (kurz: ImmMV) hat für „Gelegenheitsvermittler“ keine Geltung. Somit kommen auch die in der ImmMV geregelten Höchstbeträge für die Provision nicht zur Anwendung. Der Gelegenheitsvermittler kann daher auch eine höhere Provision einfordern. Gelegenheitsvermittler ist jener, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt und kein gewerblich tätiger Immobilienmakler ist. Im Einzelnen ist dabei jedoch vieles strittig. Zu beachten ist auch, dass beim Gelegenheitsmakler die bloße Namhaftmachung zur Begründung einer verdienstlichen Tätigkeit nicht ausreicht, sodass die Verdienstlichkeit auf anderem Wege nachgewiesen werden muss.¬
Wir prüfen für Sie gerne, ob Sie unter den Begriff des gewerblichen Immobilienmaklers oder des Gelegenheitsvermittlers einzuordnen sind. Dies kann sowohl für die Begründung als auch für die Höhe des Provisionsanspruchs von essenzieller Bedeutung sein.

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

Wird dem Makler vom Auftraggeber zugesichert, dass sämtliche Baubewilligungen vorliegen, besteht mangels objektiver Anhaltspunkte keine weitere Nachforschungspflicht

Der Immobilienmakler darf eine von seinem Auftraggeber erhaltene Information ohne weitere Nachforschung weitergeben, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erteilten Information zu zweifeln. Bestehen jedoch objektive Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der Informationen Zweifel aufkommen lassen, ist eine entsprechende Prüfung zu empfehlen. Zumindest sollte der Käufer jedoch (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass das tatsächliche Vorliegen der Baubewilligungen nicht geprüft wurde. Jedenfalls darf der Immobilienmakler, um eine Haftung zu vermeiden, gegenüber dem Käufer auch nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Verkäufers überprüft.