Passagiere können demnach auch bei Flügen mit einer Zwischenlandung außerhalb Europas samt anschließendem Anschlussflug, welcher sodann von einer nicht-europäischen Gesellschaft durchgeführt wird, bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel eine Entschädigung von der europäischen Fluggesellschaft fordern, sofern die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde. (vgl. Rechtssache C 502/18).

Im gegenständlichen Fall wurde von den EU-Höchstrichtern ein bei der tschechischen Gesellschaft „Ceske aerolinie“ gebuchter Flug von Prag nach Bangkok samt Anschlussflug nach Abu Dhabi beurteilt.

Der Flug von Prag nach Abu Dhabi, welcher von der tschechischen Airline – und somit von einer europäischen Fluglinie – selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Der Anschlussflug, welcher im Rahmen eines sogenannten Code Sharing von der Gesellschaft „Etihad“ mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten durchgeführt wurde, hatte am Ende mehr als acht Stunden Verspätung, weshalb Passagiere die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigungszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung verklagten.

Die tschechische Airline wehrte sich mit dem Argument, dass der verspätete Flug in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen sei und nicht von ihr durchgeführt wurde.

Zur Freude der Passagiere urteilte das europäische Höchstgericht am 11.07.2019, dass auch Flüge mit ein- oder mehrmaligen Umsteigen (Anschlussflüge) im Sinne der Fluggastrechte als Einheit zu werten sind, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Entscheidend ist daher, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die tschechische Airline zur Zahlung verpflichtet ist, sich jedoch sodann bei der anderen Fluggesellschaft regressieren kann.

Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrem konkreten Sachverhalt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung samt anderer etwaiger Ansprüche besteht. Da Fluggesellschaften auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen erfahrungsgemäß häufig in keinster Weise reagieren, setzen wir Ihre Ansprüche notwendigenfalls auch gerichtlich durch. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Sollte Sie Interesse an weiteren Informationen zu Ihren Rechten bei Flugverspätungen, Flugannullierungen und Verweigerung der Beförderung haben, lesen Sie auch unseren Beitrag von letzter Woche.

© Mag. Philipp Holzapfel

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