Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Lesen Sie die in der Fachzeitschrift immolex von RA Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec., veröffentlichte Glosse zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.06.2019 zu 6 Ob 98/19h zum Thema, welche Nachforschungspflichten einen Immobilienmakler treffen, unter:

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

 

 

 

Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers über das Vorliegen baubehördlicher Bewilligungen – immolex 2019, 361

Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers über das Vorliegen baubehördlicher Bewilligungen – immolex 2019, 361

Lesen Sie den in der Fachzeitschrift immolex erschienen Beitrag von RA Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec., zum Thema der Aufklärungs-, Hinweis- und Prüfpflichten des Immobilienmaklers über baubehördliche Bewilligungen unter:

Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers über das Vorliegen baubehördlicher Bewilligungen – immolex 2019, 361

 

 

Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt

Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt

Lesen Sie unseren neuesten Betrag zum Thema „Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt“, unter: https://rechtsanwalt-maklerrecht.at/werbung-des-maklers-mit-unverbaubarem-ausblick-macht-den-makler-bei-fehlendem-verschulden-selbst-dann-nicht-haftbar-wenn-es-sich-dabei-um-eine-fehlinformation-handelt/

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

Gelegenheitsvermittler nicht an die Provisionshöchstgrenzen gemäß § 15 Abs 2 ImmMV gebunden! Namhaftmachung reicht zur Begründung der Verdienstlichkeit beim Gelegenheitsvermittler nicht aus.
Die sogenannte Immobilienmaklerverordnung (kurz: ImmMV) hat für „Gelegenheitsvermittler“ keine Geltung. Somit kommen auch die in der ImmMV geregelten Höchstbeträge für die Provision nicht zur Anwendung. Der Gelegenheitsvermittler kann daher auch eine höhere Provision einfordern. Gelegenheitsvermittler ist jener, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt und kein gewerblich tätiger Immobilienmakler ist. Im Einzelnen ist dabei jedoch vieles strittig. Zu beachten ist auch, dass beim Gelegenheitsmakler die bloße Namhaftmachung zur Begründung einer verdienstlichen Tätigkeit nicht ausreicht, sodass die Verdienstlichkeit auf anderem Wege nachgewiesen werden muss.¬
Wir prüfen für Sie gerne, ob Sie unter den Begriff des gewerblichen Immobilienmaklers oder des Gelegenheitsvermittlers einzuordnen sind. Dies kann sowohl für die Begründung als auch für die Höhe des Provisionsanspruchs von essenzieller Bedeutung sein.