Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt

Werbung des Maklers mit „unverbaubaren“ Ausblick macht den Makler bei fehlendem Verschulden selbst dann nicht haftbar, wenn es sich dabei um eine Fehlinformation handelt

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OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

Gelegenheitsvermittler nicht an die Provisionshöchstgrenzen gemäß § 15 Abs 2 ImmMV gebunden! Namhaftmachung reicht zur Begründung der Verdienstlichkeit beim Gelegenheitsvermittler nicht aus.
Die sogenannte Immobilienmaklerverordnung (kurz: ImmMV) hat für „Gelegenheitsvermittler“ keine Geltung. Somit kommen auch die in der ImmMV geregelten Höchstbeträge für die Provision nicht zur Anwendung. Der Gelegenheitsvermittler kann daher auch eine höhere Provision einfordern. Gelegenheitsvermittler ist jener, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt und kein gewerblich tätiger Immobilienmakler ist. Im Einzelnen ist dabei jedoch vieles strittig. Zu beachten ist auch, dass beim Gelegenheitsmakler die bloße Namhaftmachung zur Begründung einer verdienstlichen Tätigkeit nicht ausreicht, sodass die Verdienstlichkeit auf anderem Wege nachgewiesen werden muss.¬
Wir prüfen für Sie gerne, ob Sie unter den Begriff des gewerblichen Immobilienmaklers oder des Gelegenheitsvermittlers einzuordnen sind. Dies kann sowohl für die Begründung als auch für die Höhe des Provisionsanspruchs von essenzieller Bedeutung sein.

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

Wird dem Makler vom Auftraggeber zugesichert, dass sämtliche Baubewilligungen vorliegen, besteht mangels objektiver Anhaltspunkte keine weitere Nachforschungspflicht

Der Immobilienmakler darf eine von seinem Auftraggeber erhaltene Information ohne weitere Nachforschung weitergeben, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erteilten Information zu zweifeln. Bestehen jedoch objektive Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der Informationen Zweifel aufkommen lassen, ist eine entsprechende Prüfung zu empfehlen. Zumindest sollte der Käufer jedoch (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass das tatsächliche Vorliegen der Baubewilligungen nicht geprüft wurde. Jedenfalls darf der Immobilienmakler, um eine Haftung zu vermeiden, gegenüber dem Käufer auch nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Verkäufers überprüft.

OGH 05.03.2019, 1 Ob 27/19f

OGH 26.06.2018 10 Ob 46/18i

Gescheiterte Kaufpreisfinanzierung kein Grund, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen

Der OGH hat zuletzt seinen Grundsatz, dass alleine die Tatsache, dass der Geschäftsherr den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, für sich allein kein Grund ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen, bestätigt. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn das Kaufanbot unter der Bedingung einen Finanzierungszusage durch ein Bankinstitut abgegeben wurde und dem Käufer ein (befristetes) Rücktrittsrecht zur Prüfung des Erhalts des Kredits zur Aufbringung des notwendigen Kapitals eingeräumt wurde.