von Daniel Lassingleithner | Jul 11, 2019 | Reiserecht
Passagiere können demnach auch bei Flügen mit einer Zwischenlandung außerhalb Europas samt anschließendem Anschlussflug, welcher sodann von einer nicht-europäischen Gesellschaft durchgeführt wird, bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel eine Entschädigung von der europäischen Fluggesellschaft fordern, sofern die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde. (vgl. Rechtssache C 502/18).
Im gegenständlichen Fall wurde von den EU-Höchstrichtern ein bei der tschechischen Gesellschaft „Ceske aerolinie“ gebuchter Flug von Prag nach Bangkok samt Anschlussflug nach Abu Dhabi beurteilt.
Der Flug von Prag nach Abu Dhabi, welcher von der tschechischen Airline – und somit von einer europäischen Fluglinie – selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Der Anschlussflug, welcher im Rahmen eines sogenannten Code Sharing von der Gesellschaft „Etihad“ mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten durchgeführt wurde, hatte am Ende mehr als acht Stunden Verspätung, weshalb Passagiere die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigungszahlung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung verklagten.
Die tschechische Airline wehrte sich mit dem Argument, dass der verspätete Flug in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen sei und nicht von ihr durchgeführt wurde.
Zur Freude der Passagiere urteilte das europäische Höchstgericht am 11.07.2019, dass auch Flüge mit ein- oder mehrmaligen Umsteigen (Anschlussflüge) im Sinne der Fluggastrechte als Einheit zu werten sind, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Entscheidend ist daher, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass die tschechische Airline zur Zahlung verpflichtet ist, sich jedoch sodann bei der anderen Fluggesellschaft regressieren kann.
Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrem konkreten Sachverhalt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung samt anderer etwaiger Ansprüche besteht. Da Fluggesellschaften auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen erfahrungsgemäß häufig in keinster Weise reagieren, setzen wir Ihre Ansprüche notwendigenfalls auch gerichtlich durch. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
Sollte Sie Interesse an weiteren Informationen zu Ihren Rechten bei Flugverspätungen, Flugannullierungen und Verweigerung der Beförderung haben, lesen Sie auch unseren Beitrag von letzter Woche.
© Mag. Philipp Holzapfel
Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.
von Daniel Lassingleithner | Jul 3, 2019 | Reiserecht
Machen Sie Ihre Rechte bei Flugausfällen und/oder Verspätungen sowie bei Verweigerung der Beförderung nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union geltend!
I. Anwendungsbereich der Verordnung:
Seit 17.02.2005 gilt in der Europäischen Union die sogenannte Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Flüge, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (sowie Island und Norwegen) angetreten werden. Darüber hinaus können sich aus der Fluggastrechteverordnung ergebende Ansprüche aber auch dann eingefordert werden, wenn Sie einen Flug aus einem „Drittstaat“ antreten, aber in die EU, Island oder Norwegen fliegen und gleichzeitig der Flug mit einer in der EU bzw. in Island oder Norwegen ansässigen Fluggesellschaft erfolgt.
II. Regelungsgegenstand:
Die genannte Verordnung regelt die Ansprüche der Verbraucher bei Verspätung, Annullierung des Flugs und Verweigerung der Beförderung.
Unter einer Verweigerung der Beförderung wird verstanden, wenn einem Passagier trotz gültigem Ticket und gültigen Reisedokumenten und rechtzeitigem Eintreffen (nach Vorgabe in den Buchungsunterlagen – mangels Vorgabe spätestens 45 Minuten vor dem geplanten Abflug) am Check-In Schalter die Beförderung verweigert wird. In der Praxis kommt eine Verweigerung der Beförderung insbesondere bei „Überbuchungen“ vor.
Eine Flugannullierung bedeutet, dass ein gebuchter Flug gänzlich entfällt. Keine Flugannullierung liegt bei bloßer Verspätung vor.
III. Ihre Rechte:
1. Flugverspätung:
Bei einer Flugverspätung haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Entschädigung) nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Zunächst ist Voraussetzung, dass die EU-Fluggastrechteverordnung überhaupt zur Anwendung gelangt (vgl. Pkt. I.). Ist dies der Fall, ist zu prüfen, ob die Verspätung der „Sphäre“ der Fluggesellschaft zuzurechnen ist oder ob sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline gelegen sind. Unter außergewöhnliche Umstände fallen etwa die Sperre eines Flughafens, schlechtes Wetter, Blitzschläge oder Streiks. Zu beachten ist, dass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre, sodass unter Umständen trotz außergewöhnlicher Umstände ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen kann.
Im Jahr 2009 sowie bei nachfolgenden Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass bei einer Flugverspätung von über drei Stunden eine Entschädigung gemäß Artikel 7 der bereits mehrfach genannten Verordnung zusteht. Wesentlich ist, dass der Passagier sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Entscheidend ist also immer, somit auch bei Anschlussflügen, die Ankunftszeit am Endziel.
Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig von der Flugdistanz. Die Flugdistanz ist dabei nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km besteht ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von EUR 250,00, bei einer Flugstrecke bis zu 3.500 km haben Sie Anspruch auf Bezahlung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 400,00 und bei einer Flugdistanz von mehr als 3.500,00 km haben Sie einen Anspruch auf Bezahlung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 600,00.
Neben dem Entschädigungsanspruch hat Sie die Fluglinie mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen. Sie haben auch einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Möglichkeit der Telekommunikation eingeräumt wird.
Verspätet sich der Abflug um mehr als fünf Stunden haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, anstatt der späteren Beförderung die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern.
2. Flugannullierung:
Bei einem Flugausfall kommt Ihnen ein Wahlrecht zu. Entweder Sie fordern die Rückerstattung des Ticketpreises oder entscheiden sich für eine alternative Beförderung zum Endziel. Bei Annullierung eines Anschlussflugs haben Sie auch das Recht auf einen kostenlosen Rückflug zum Abflugsort.
Darüber hinaus haben Sie grundsätzlich auch bei der Flugannullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (vgl. Pkt. III. 1.) und diverse Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke. Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Kalendertag, muss Ihnen die Fluglinie grundsätzlich auch ein kostenloses Hotelzimmer zur Verfügung stellen, wobei auch die Kosten für den Transport zum Hotel von der Fluglinie zu übernehmen sind.
3. Verweigerung der Beförderung:
Auch bei der „Nichtbeförderung“ durch die Fluggesellschaft besteht der bereits dargestellte Anspruch auf eine Entschädigung. Im Falle einer Überbuchung ist die Fluggesellschaft verpflichtet, zunächst Freiwillige zu suchen, die gegen entsprechende Gegenleistung auf ihre Plätze verzichten.
Des Weiteren haben Sie wie bei einer Flugannullierung das Wahlrecht, entweder die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern oder auf eine alternative Beförderung zum Endziel zu bestehen. Bei Annullierung eines Anschlussflugs haben Sie auch das Recht auf einen kostenlosen Rückflug zum Abflugsort.
Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Kalendertag, muss Ihnen die Fluglinie grundsätzlich auch ein kostenloses Hotelzimmer zur Verfügung stellen, wobei auch die Kosten für den Transport zum Hotel von der Fluglinie zu übernehmen sind. Die Fluggesellschaft ist ebenfalls verpflichtet, Ihnen Getränke und Mahlzeiten zur Verfügung zu stellen.
4. Durchsetzung Ihrer Ansprüche:
Die Ansprüche sind unabhängig von der Buchung bei der ausführenden Fluggesellschaft („operated by“) geltend zu machen. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist es unbedingt erforderlich, dass Sie alle Rechnungen und Belege in Zusammenhang mit den sich ergebenden Mehraufwendungen sowie sämtliche Buchungsunterlagen aufbewahren und alle relevanten Vorgänge dokumentieren.
Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrem konkreten Sachverhalt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung samt anderer etwaiger Ansprüche besteht. Da Fluggesellschaften auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen erfahrungsgemäß häufig in keinster Weise reagieren, setzen wir Ihre Ansprüche notwendigenfalls auch gerichtlich durch. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
© Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec.
Disclaimer: Diese Übersicht dient ausschließlich der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, weshalb hierfür auch keine Haftung übernommen werden kann.