Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Lesen Sie die in der Fachzeitschrift immolex von RA Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec., veröffentlichte Glosse zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.06.2019 zu 6 Ob 98/19h zum Thema, welche Nachforschungspflichten einen Immobilienmakler treffen, unter:

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

 

 

 

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

Wird dem Makler vom Auftraggeber zugesichert, dass sämtliche Baubewilligungen vorliegen, besteht mangels objektiver Anhaltspunkte keine weitere Nachforschungspflicht

Der Immobilienmakler darf eine von seinem Auftraggeber erhaltene Information ohne weitere Nachforschung weitergeben, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erteilten Information zu zweifeln. Bestehen jedoch objektive Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der Informationen Zweifel aufkommen lassen, ist eine entsprechende Prüfung zu empfehlen. Zumindest sollte der Käufer jedoch (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass das tatsächliche Vorliegen der Baubewilligungen nicht geprüft wurde. Jedenfalls darf der Immobilienmakler, um eine Haftung zu vermeiden, gegenüber dem Käufer auch nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Verkäufers überprüft.