Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

Lesen Sie die in der Fachzeitschrift immolex von RA Mag. Daniel Lassingleithner, LLM.oec., veröffentlichte Glosse zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.06.2019 zu 6 Ob 98/19h zum Thema, welche Nachforschungspflichten einen Immobilienmakler treffen, unter:

Nachforschungspflichten des Immobilienmaklers bei Werbung mit unverbaubarem Ausblick

 

 

 

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

Wird dem Makler vom Auftraggeber zugesichert, dass sämtliche Baubewilligungen vorliegen, besteht mangels objektiver Anhaltspunkte keine weitere Nachforschungspflicht

Der Immobilienmakler darf eine von seinem Auftraggeber erhaltene Information ohne weitere Nachforschung weitergeben, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erteilten Information zu zweifeln. Bestehen jedoch objektive Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der Informationen Zweifel aufkommen lassen, ist eine entsprechende Prüfung zu empfehlen. Zumindest sollte der Käufer jedoch (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass das tatsächliche Vorliegen der Baubewilligungen nicht geprüft wurde. Jedenfalls darf der Immobilienmakler, um eine Haftung zu vermeiden, gegenüber dem Käufer auch nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Verkäufers überprüft.

OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k

OGH 26.06.2018 10 Ob 46/18i

Gescheiterte Kaufpreisfinanzierung kein Grund, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen

Der OGH hat zuletzt seinen Grundsatz, dass alleine die Tatsache, dass der Geschäftsherr den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, für sich allein kein Grund ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen, bestätigt. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn das Kaufanbot unter der Bedingung einen Finanzierungszusage durch ein Bankinstitut abgegeben wurde und dem Käufer ein (befristetes) Rücktrittsrecht zur Prüfung des Erhalts des Kredits zur Aufbringung des notwendigen Kapitals eingeräumt wurde.