Provisionsentfall wegen Vertragsanfechtung – Vorbringen im Prozess erforderlich!
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Der 10. Senat hat zuletzt die bisherige Judikaturlinie bestätigt, wonach der Umstand, dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, für sich allein kein Grund ist, dem makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen.
Lesen Sie meine Publikation, erschienen im Immolex vom Februar 2019
Gescheiterte Kaufpreisfinanzierung kein Grund, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen
Der OGH hat zuletzt seinen Grundsatz, dass alleine die Tatsache, dass der Geschäftsherr den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, für sich allein kein Grund ist, dem Makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen, bestätigt. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn das Kaufanbot unter der Bedingung einen Finanzierungszusage durch ein Bankinstitut abgegeben wurde und dem Käufer ein (befristetes) Rücktrittsrecht zur Prüfung des Erhalts des Kredits zur Aufbringung des notwendigen Kapitals eingeräumt wurde.