Wird dem Makler vom Auftraggeber zugesichert, dass sämtliche Baubewilligungen vorliegen, besteht mangels objektiver Anhaltspunkte keine weitere Nachforschungspflicht
Der Immobilienmakler darf eine von seinem Auftraggeber erhaltene Information ohne weitere Nachforschung weitergeben, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der erteilten Information zu zweifeln. Bestehen jedoch objektive Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit der Informationen Zweifel aufkommen lassen, ist eine entsprechende Prüfung zu empfehlen. Zumindest sollte der Käufer jedoch (schriftlich) darauf hingewiesen werden, dass das tatsächliche Vorliegen der Baubewilligungen nicht geprüft wurde. Jedenfalls darf der Immobilienmakler, um eine Haftung zu vermeiden, gegenüber dem Käufer auch nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Verkäufers überprüft.