Der 10. Senat hat zuletzt die bisherige Judikaturlinie bestätigt, wonach der Umstand, dass der Auftraggeber den Kaufpreis für die vertragsgemäß vermittelte Liegenschaft nicht aufbringen kann, für sich allein kein Grund ist, dem makler seinen Provisionsanspruch abzuerkennen.
Lesen Sie meine Publikation, erschienen im Immolex vom Februar 2019